Berater haftet trotz Dienstvertrag
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by: exali
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Date: Mon, 22 Jun 2009 Time: 10:27 AM
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Dienstvertrag = keine oder nur geringe Haftung. Diese Auffassung ist bei Unternehmensberatern und Consultants weit verbreitet. Dabei ist diese Auffassung falsch. Auftraggeber, die mangelhaft beraten wurden, haben durchaus Anspruch auf Schadensersatz. Was viele nicht wissen: Es ist der Berater, der nachweisen muss, dass er seine Arbeit korrekt ausgeführt hat. Weil das teuer werden kann, ist eine Berufshaftpflichtversicherung speziell für Unternehmensberater und andere Consultants sinnvoll. Sie übernimmt in so einem Fall entstehende Kosten.
Laut gesetzlicher Regelung hat ein Berater keinen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen mehr, wenn er seine Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Ausnahmen sind Leistungen, die unabhängig von einem bestimmten Arbeitstag jederzeit nachgeholt werden können. In allen anderen Fällen jedoch kann der Auftraggeber eine weitere Frist setzen und bei erneutem Ablauf den Vertrag kündigen. Und wenn der Consultant eine Leistungsverzögerung zu verantworten hat, kann der Auftraggeber statt der Leistung Schadenersatz verlangen.
Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag
Bei einem Werkvertrag gibt es verschuldensunabhängige Gewährleistungsansprüche wie Nacherfüllung, Minderung, Selbstvornahme. Das ist bei einem Beratungsauftrag und bei Projekten auf Basis eines Dienstvertrags nicht der Fall.
Dennoch: Eine fehlerhafte Beratung oder Analyse (juristisch: Schlechtleistung) kann sehr wohl zu Ansprüchen auf Schadenersatz führen. Nach geltender Rechtsauffassung kann der Auftraggeber seinen Anspruch auf Schadenersatz mit dem Beraterhonorar aufrechnen und bei Schlechtleistung den Dienstvertrag kündigen. Darüberhinaus muss der Berater sich im Fall einer juristischen Auseinandersetzung exkulpieren. Das heißt: Er muss den Nachweis bringen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Dafür braucht es in der Regel teure Gutachter, Sachverständige und Fachanwälte. In der juristischen Fachsprache heißt das Abwehr eines unbegründeten Anspruchs. Verfahrens- und Gerichtskosten trägt hier ebenfalls der Berufshaftpflichtversicherer. Man spricht dabei vom "Passiven Rechtsschutz" der Haftpflichtversicherung.
Dienstvertrag: Verjährung beginnt später
Was die Verjährung angeht, ist das Dienstleistungsrecht für den Berater sogar strenger als das Werkvertragsrecht. Ansprüche auf Schadenersatz verjähren laut BGB grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis davon erlangt hat.
Fazit: Auch bei Dienstverträgen lauern viele Haftungsrisiken. Absicherung bieten Berufshaftpflichtversicherungen als Form speziellen Versicherungen für Berater, auch Vermögensschadenhaftpflichtversicherung genannt.
Gemäß den Versicherungsbedingungen ersetzt die spezielle consulting-Haftpflichtversicherung von exali Schäden, die leicht, aber auch grob fahrlässig verursacht wurden. Insbesondere Vermögensschäden. Vorsätzliche Handlungen sind dagegen ausgeschlossen.
About the Author
Ralph Günther, ist Geschäftsführer der als Versicherungsmakler tätigen exali GmbH mit Sitz in Augsburg.
Die exali GmbH bietet über die Webplattform «exali.de - Das Versicherungsportal für Dienstleister und freie Berufe» branchenspezifische Versicherungskonzepte mit der Möglichkeit zum Online-Antrag an.
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